Betriebsrat

Gesetzentwurf

2010 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Novellierung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes beschlossen. Er dient der Umsetzung der Europäische Betriebsräte-Richtlinie und hält sich eng an deren Vorgaben.

Das erklärte Ziel der Novellierung ist die Stärkung des Rechts auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Der entscheidende Fortschritt findet sich Gesetzbuch des Regierungsentwurfs eines Europäische Betriebsrat Gremium-Änderungsgesetzes, der eine neue Definition des Begriffs der Anhörung enthält. Der Europäische Betriebsrat soll in allen Fällen, in denen er anzuhören ist, Gelegenheit zu einer Stellungnahme bekommen, die innerhalb des Unternehmens- oder der Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann. Damit hat die Bundesregierung die wesentliche Richtungsentscheidung der neuen Europäische Betriebsrat-Richtlinie nachvollzogen. Der Europäische Betriebsrat soll künftig die länderübergreifende Unternehmenspolitik nicht nur begleiten, sondern er soll Einfluss nehmen.

Dazu muss der Europäische Betriebsrat künftig bereits in die Vorbereitung länderübergreifender Unternehmensentscheidungen eingebunden werden. Nach bisherigem Recht war lediglich klar, dass der Europäische Betriebsrat vor der Umsetzung einer Unternehmensentscheidung beteiligt werden muss. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass künftig nicht erst Entscheidungen, sondern bereits "vorgeschlagene Maßnahmen" mit dem Europäische Betriebsrat zu beraten sind. Um schon im Vorfeld Einfluss zu nehmen, steht ihm allerdings auch weiterhin nur das Mittel des Dialogs zur Verfügung.

Erforderlich ist hierfür eine frühzeitige Information des Europäische Betriebsrat deutlich vor der abschließenden Entscheidung der Unternehmensleitung. Dem trägt die neue Definition des Begriffs der Unterrichtung Richtsatzes des Europäische Betriebsrat Gremium-Änderungsentwurfs Rechnung. Die Regelung sieht vor, dass die Unterrichtung dem Europäische Betriebsrat ermöglichen muss, eine eingehende Bewertung vorzunehmen und die Anhörung vorzubereiten.Eine Information des Europäische Betriebsrat in letzter Sekunde -kurz vor einer entscheidenden Sitzung des maßgeblichen Unternehmensorgans - wäre damit keinesfalls mehr ausreichend.

Hinzu kommt, dass künftig die Unterrichtung und Anhörung des Europäische Betriebsrat spätestens gleichzeitig mit der der nationalen Arbeitnehmervertretungen durchzuführen sein soll. Damit wird die Rolle des Europäische Betriebsrat gestärkt, die Interessenvertretung länderübergreifend zu koordinieren. Wenn der Europäische Betriebsrat künftig zu den ersten Gremien gehört, die von einem länderübergreifenden Vorhaben des Managements zu erfahren haben, kann er den Meinungsaustausch der verschiedenen Interessenvertretungen noch vor einer Anhörung organisieren.

SBV

Weitere wichtige Punkte im Europäische Betriebsrat Gremien-Änderungsentwurf der Bundesregierung im Überblick:

  • Die Zuständigkeit des Europäische Betriebsrat soll künftig generell gesetzlich geregelt werden. Besonders interessant ist die offizielle Begründung der beabsichtigten Zuständigkeitsregel. Danach soll der Europäische Betriebsrat immer zuständig sein, wenn sich eine Maßnahme außerhalb des Mitgliedsstaates, in dem sie beschlossen wird, auf Arbeitnehmer auswirkt. Es reichen also Auswirkungen auf nur einen Standort, sofern sich dieser nicht im Land der beschlussfassenden Leitung befindet.
  • Der Anspruch auf Schulung der Europäische Betriebsrat-Mitglieder und die Kostentragung der Europäische Betriebsrat-Arbeit durch den Arbeitgeber sollen fortan auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
  • Bei wesentlichen Strukturänderungen des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe soll ein Anspruch auf Neuverhandlung der Europäische Betriebsrat-Vereinbarung gewährt werden. Besonders interessant ist, dass dieser Anspruch ausdrücklich auch für Europäische Betriebsrat-Vereinbarungen gilt, die ansonsten dem Gesetz nicht unterliegen

Insgesamt soll das neue Recht keineswegs nur für neue Europäische Betriebsrat-Vereinbarungen gelten. Es wird auf alle Art. 6 - Vereinbarungen anzuwenden sein, die zwischen 1996 und 2009 getroffen worden sind. Der Europäische Betriebsrat-Richtlinie folgend sind allerdings Europäische Betriebsrat-Vereinbarung, die zwischen 2009 und 2011 datieren, von der Geltung ausgenommen. Dies hatte dazu geführt, dass die Gewerkschaften vor dem Abschluss von Europäische Betriebsrat-Vereinbarungen in diesem Zeitraum gewarnt hatten. Die sonstigen Art. 6 - Vereinbarungen aber werden unmittelbar nach Inkrafttreten im Sinne des geänderten Gesetzes anzuwenden sein. Insbesondere die Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren werden dann sofort mindestens die Standards einzuhalten haben, die mit den neuen rechtlichen Definitionen vorgegeben werden.